Der einfache ärztliche Behandlungsfehler ist gegeben, wenn der Arzt vom fachärztlichen Standard abweicht. Der fachärztliche Standard für die jeweilige Behandlung des Patienten ist dabei zunächst zu ermitteln. Herangezogen werden zur Ermittlung die in der fachärztlichen Ausbildung erlernte Vorgehensweise, die Vorgehensweise, die sich in jahrelanger Übung bei den Fachärzten durchgesetzt hat, fachärztliche Literatur und die ärztlichen Leitlinien, in denen für verschiedene gesundheitliche Beschwerden in verschiedenen Verbindlichkeitsgraden fachärztliche Standards für die ärztliche Behandlung niedergelegt sind. Wenn die Frage, ob der fachärztliche Standard nicht eingehalten wurde, schwieriger zu beantworten ist, wird man als geschädigter Patient in der Regel ein fachärztliches Gutachten benötigen, um seine Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können. Ein solches wird regelmäßig in einem gerichtlichen Verfahren erstellt, aber auch bei den Schlichtungsstellen oder aber beim MDK der gesetzlichen Krankenkasse, wobei wir die Einschaltung des MDK nicht empfehlen (dazu mehr hier).
Ein grober Behandlungsfehler ist ein solches Abweichen vom medizinischen Standard, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. etwa BGH-Urteil v. 17.11.2015 - VI ZR 476/14 -; veröffentlicht in NJW 2016, S.563 [564]; BGH NJW 2001, S.2795 [2796]). Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 27.04.2004 – Az. VI ZR 34/03).