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Berufung im Arzthaftungsprozess bzw. im Medizinrecht

Sie haben ein klagabweisendes Urteil eines Amtsgerichts oder eines Landgerichts erhalten und sind der Ansicht, dass dieses Urteil grobe Fehler enthält und mit einer Berufung erfolgreich anfechtbar ist? Bei der Abfassung einer Berufung im Medizinrecht ist es erforderlich, besonders sorgfältig und präzise die angreifbaren Urteilsgründe herauszuarbeiten, damit der Berufung die größtmöglichen Erfolgschancen hat. Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Abfassung von Berufungen und den Erfolgen, die wir hier immer wieder mit der Aufhebung von Urteilen und deren Zurückweisung erzielen, haben Sie in der Kanzlei SHB PartG einen besonders zuverlässigen Partner.

OLG Naumburg
OLG Naumburg

Die Kanzlei SHB führt regelmäßig Berufungen im gesamten Bundesgebiet durch

Da wir regelmäßig Berufungen auch in solchen Verfahren einleiten, die ursprünglich von anderen Kanztleien geführt wurden, sind wir es gewohnt uns schnell und sehr gründlich in unbekannte Sachverhalte einzuarbeiten und die Urteilsgründe anhand der Akten auf Fehler hin zu überprüfen. Die detailierte Kenntnis der Rechtsprechung zu den möglichen Berufungsgründen und unsere hauseigene Datenbank zu einschlägigen Urteilen der deutschen Obergerichte ermöglicht es uns, besonders gründlich arbeiten zu können.


Kanzleien, die nur unregelmäßig Berufungen verfassen, sind hier letztlich im Nachteil. Gerne bieten wir Ihnen an, das klagabweisende Urteil zunächst auf mögliche Fehler zu prüfen, damit Sie Ihre Erfolgsaussichten für eine Berufung besser einschätzen können. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben entsteht für diese Prüfung eine Kostenpauschale in Höhe von 226,00 €. Diese Gebühren werden, wenn Sie uns mit der Berufung beauftragen sollten, dann mit den Gebühren für das Berufungsverfahren selbst verrechnet. Bei Bestehen einer Rechtschutzversicherung würde diese die Kosten tragen.

Wir sind im Medizinrecht und in Berufungsverfahren im Medizinrecht in ganz Deutschland tätig und vertreten unsere Mandanten in verschiedenen Verfahren im Medizinrecht. Beachten Sie, dass für die Einlegung der Berufung feste Fristen vorgesehen sind. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils können Sie zunächst die Berufung einlegen. Innerhalb eines weiteren Monats müssen Sie die Berufung begründen. Insgesamt verbleiben daher nur 2 Monate nach Zustellung des Urteils, um eine tiefgreifende Analyse der Fehler des erstinstanzlichen Urteils vorzunehmen.

Beachten Sie: Besteht eine Rechtsschutzversicherung und soll diese auch für das Berufungsverfahren aufkommen, sollte eine Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung mindestens 1 Woche vor Ablauf der Berufungsfrist, besser 2 Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist gestellt werden. Dies ist deshalb so wichtig, weil die Rechtschutzversicherungen selbst in der Regel mindestens 7 Tage benötigen, um die Deckungsanfrage zu prüfen und dann auch die Deckung zu erteilen. Nicht selten hat die Rechtsschutzversicherung auch noch Fragen, die vor Erteilung der Deckung beantwortet werden müssen. Sie müssen bedenken, dass vorher die von Ihnen eingeschaltete Kanzlei ausreichend Zeit haben muss, die Erfolgsaussichten zu prüfen, denn gegenüber der Rechtsschutzversicherung muss in der Deckungsanfrage erklärt werden, warum das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft ist. Auch hierfür benötigt man etwas Zeit. Sollten Sie nur noch 1 oder 2 Tage Zeit haben, weil Sie diese Umstände nicht kannten, kann man eine Deckungszusage trotzdem noch erhalten. Man muss dann nur außerordentlich schnell sein. Diese erforderliche Schnelligkeit kann Ihnen unser Team bieten. Besser ist es aber, man hat ausreichend Zeit, die Deckungsanfrage gründlich vorzubereiten.