Krankenkasse prüft? Behandlungsfehler und Medizinischer Dienst der Krankenkasse (MDK)
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (kurz MDK) ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der MDK prüft kostenlos, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Aufgabe des MDK ist es insoweit, die medizinischen und pflegerischen Fragestellungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie deren Landesorganisationen zu beantworten. Bei privaten Krankenversicherungen gibt es einen ähnlichen Service nicht.
Allein im Jahr 2016 führte der MDK über 8 Millionen Begutachtungen und sozialmedizinische Beratungen im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen durch. Davon waren n 15.100 Fällen Behandlungsfehler Gegenstand der Untersuchung.
Das MDK-Gutachten ist kostenlos. Allerdings bevorzugen wir aus gutem Grund die Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens, dass ebenfalls kostengünstig, aber aus unserer Sicht deutlich neutraler ist.
Eine Begutachtung eines etwaigen Behandlungsfehlers durch den MDK kann bei der eigenen Krankenkasse beantragt werden. Fragen Sie einfach den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.
Allerdings halten wir die Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens gegenüber einem MDK-Gutachten für vorzugswürdig. Erst wenn der Arzt bzw. seine Haftpflichtversicherung der Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens nicht zustimmt - was sehr selten vorkommt -, kann man über den MDK ein zur Geltendmachung der eigenen Ansprüche verwertbares Gutachten kostenlos erhalten. Die beim MDK erstellten Gutachten scheinen allerdings nach unserem Eindruck häufig nicht objektiv genug zu seinen. Gelegentlich haben wir den Eindruck, dass die Ärzte in diesen Gutachten geschützt werden sollen. Wir finden in Behandlungsfehler ablehndenen MDK-Gutachten, die uns vorgelegt wurden und werden, häufig Begründungen, die aus unserer Sicht nicht zu überzeugen vermögen. So wird nicht selten zwar der Behandlungsfehler des Arztes bejaht und festgestellt, dass der Arzt z.B. von den vorgeschriebenen fachärztlichen Standards abgewichen ist, dass dieser Behandlungsfehler aber letztlich nicht für den Schaden ursächlich geworden sei, es also an der sogenannten Kausalität zwischen der Verfehlung des Arztes und dem eingetretenen Schaden fehlen würde.Nicht selten heißt es dann, dass die beim Patienten eingetretenen Schäden auch ohne die fehlerhafte Behandlung des Arztes eingetreten wären. MDK-Gutachten sind aus unserer Erfahrung also selten objektiv! Zudem haben wir inzwischen viele Fälle, in denen der MDK den Behandlungsfehler verneint, die Schlichtungsstelle oder der gerichtliche Gutachter den Behandlungsfehler aber bejaht hat. Auch dies bestärkt uns in unserer Einschätzung, dass die MDK-Gutachten selten objektiv sind. Wir können aber nur aus unseren Erfahrungen berichten.
Die Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens ist also aus unserer Sicht definitiv vorzugswürdig. Ist man allerdings rechtsschutzversichert, sind wir andererseits der Ansicht, dass das außergerichtliche Anschreiben an die Haftpflichtversicherung und ein dann sich möglicherweise anschließendes gerichtliches Verfahrens der richtige Weg ist. Ist der Mandant nicht rechtsschutzversichert, sind das kostenlose Schlichtungsverfahren wie auch die Beantragung eines kostenlosen MDK-Gutachtens der Weg mit dem geringsten Kostenrisiko.
Hat man eine gutachterliche Bestätigung des Behandlungsfehlers im MDK-Gutachten oder im Schlichtungsverfahren erhalten, so folgt dann das anwaltliche Anschreiben an die Haftpflichtversicherung.