Sollte sich bei Ihnen bzw. bei Ihrem Kind ein Versäumnis unter der Geburt ereignet haben, können wir gerne für Sie prüfen, ob auch in Ihrem Fall Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld gegeben sind.
bzw. der sich insbesondere darin zeigt, dass die CTG-Aufzeichnungen des Babys sich verschlechtern und damit seine Herztöne unter dem normalüblichen liegen
Bei einem unserer Mandate der Kanzlei SHB im Raum Göttingen wurde trotz der sich über CTG darstellenden Bradykardie um 100 Schläge pro Minute der diensthabende Arzt nicht verständigt. Die um 20 Minuten verzögerte Benachrichtigung sehen die medizinischen Gutachter in diesem Fall als eindeutig fehlerbehaftet an.
Es besteht nach Aussage der Gutachter kein Zweifel, dass in zeitlicher Assoziation zur Geburt eine ausgeprägt hypoxisch-ischämische Asphyxie des Kindes vorgelegen hat, die sich durch das klinische Bild, den Apgar-Score und die Blutgasanalyse aus dem Nabelschnurblut nach der Geburt belegen lässt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann man davon ausgehen, dass die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegende Symptomatik einer schweren spastisch-dystonen Cerebralparese auf eine peripartale Mangelversorgung des kindlichen Gehirns zurückzuführen ist.
Anmerkungen der Kanzlei SHB PartG:
Wir haben für unseren Mandanten entsprechend der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € sowie weiteren Schadensersatz von mehr als 85.000,00 € geltend gemacht. Darüber hinaus begehren wir mittels eines Feststellungsantrages die Ausgleichspflicht aller zukünftig eintretenden materiellen Schäden.
Sollte sich bei Ihnen bzw. bei Ihrem Kind ein Versäumnis unter der Geburt ereignet haben, können wir gerne für Sie prüfen, ob auch in Ihrem Fall Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld gegeben sind.