Bei der Bewertung eines angemessenes Schmerzensgeldes sind unter anderem folgende Kriterien zu beachten:
Diese und eine Reihe weiterer Kriterien sind bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Dabei sind zudem in der jüngsten Rechtsprechung deutliche Tendenzen zu wesentlich höheren Schmerzensgeldern zu erkennen. Auch insoweit können die einschlägigen Schmerzensgeldtabellen nur Anhaltspunkte für die Höhe des Schmerzensgeldes bieten.
Schmerzensgeld als Ausgleich
- Art und Schwere der erlittenen Gesundheitsbeschädigungen
- Dauer und Folgen der körperlichen Beeinträchtigungen
- psychologische Belastungen
- weitere Kriterien: z.B. Auseinanderbrechen einer Beziehung oder einer Familie; Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs oder Ausfall eines geplanten Urlaubs etc.
Schmerzensgeld als Genugtuung
- Art und Schwere der erlittenen Gesundheitsbeschädigungen
- Dauer und Folgen der körperlichen Beeinträchtigungen
- psychologische Belastungen
- weitere Kriterien: z.B. Auseinanderbrechen einer Beziehung oder einer Familie; Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs oder Ausfall eines geplanten Urlaubs etc.
Ermessen bei Schadensbemessung
Die Bemessung der angemessenen Höhe eines Schmerzensgeldes ist mitunter nicht einfach. Hier spricht man davon, dass eine Ermessensentscheidung gefällt wird, also ein Schmerzensgeld in einem bestimmten Rahmen von z.B. 5.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR angemessen erscheint. Alles was in diesem Rahmen liegt, wird dann als angemessen angesehen, die genaue Bestimmung, also im obigen Beispiel 6.000,00 EUR oder aber 10.000,00 EUR ist letztlich eine Ermessensentscheidung. Dieses Ermessen muss man sowohl im außergerichtlichen Bereich beachten, wenn man z.B. mit der Versicherung der behandelnden Ärzte einen Vergleich aushandel möchte, als auch im gerichtlichen Verfahren. Letztlich wird man sich als Patient für seine Schmerzensgeldforderung aber festlegen und zunächst daran festhalten, dass man selbst z.B. 50.000,00 EUR für angemessen ansieht. Die Patienten und Mandanten, die uns beauftragen, vertrauen an dieser Stelle natürlich unserem Urteil, wenn wir ihnen sagen, welches Schmerzensgeld wir für angemessen erachten. Dabei würden wir immer den oberen möglichen Rahmen eines Schmerzensgeldanspruchs ausnutzen, aber auch kein völlig abwegiges Schmerzensgeld einfordern.Ds richtige Mittelmaß ist auch hier wichtig. Wir wiederrum als Rechtsanwälte richten uns dann auch an Urteile der verschiedenen Gerichte in Deutschland, die vielleicht einen ähnlichen Fall schon einmal beurteilt haben, zu dem wir nun eine Einschätzung abgeben sollen bzw. in dem wir dann Ansprüche geltend machen sollen.
Mitverschulden an der Gesundheitsbeschädigung
Ein Mitverschulden des Patienten müsste grundsätzlich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Diese Einwände sind allerdings sehr selten, denn in der Regel hat die fehlerhafte ärztliche Behandlung bereits eine Ursachenkette unumstößlich in Gang gesetzt, so dass ein Verhalten des Patienten sich dann in der Regel nicht mehr auswirkt. Zu denken wäre hier aber z.B. an den Einwand der behandelnden Ärzte, ein Patient habe einen wesentlichen Beitrag zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dadurch verursacht, dass er entgegen der Empfehlung der behandlenden Ärzte z.B. eine bestimmte Untersuchung nicht habe durchführen lassen, die dann sehr wahrscheinlich einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte, mit der Folge, dass man den Gesundheitsschaden beim Patienten hätte möglicherweise noch ganz oder teilweise abwenden können.
Bagatellschädigungen
Es leuchtet ein, dass dort, wo Gesundheitsschäden, die durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung verursacht wurden, die aber in ihrem Ausmaß so geringfügig sind, dass sie sich kaum auswirken, diese bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes keine Berücksichtigung finden sollen.
Vorteilsausgleich
Als Patient muss man sich grundsätzlich auch die Vorteile anrechnen lassen, die einem in Folge des ärztlichen Behandlungsfehlers zugute kommen. Typischer Fall eines solchen Vorteilsausgleichs ist z.B. der Fall, dass der Patient eine Berufsunfähigkeitsrente erhält, weil er eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte. Wenn er nun grundsätzlich einen Anspruch auf einen Erwerbsschaden hat, weil er nicht mehr arbeiten kann, so muss er sich seine Berufsunfähigkeitsrente anrechnen lassen. Die Haftpflichtversicherung des Arztes muss also nur noch den Schaden ausgleich, der gegenüber dem ursprünglichen Gehalt durch die Berufsunfähigkeitsrente nicht ausgeglichen wird. Hat ein Patient z.B. früher 2.000,00 EUR netto verdient, erhält er nun aber eine Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,00 EUR monatlich, so würde die Haftpflichtversicherung noch die fehlenden 500,00 EUR monatlich ausgleichen müssen.