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Infektion nach Oberschenkel-OP - Klinik muss 22.500,00 EUR zahlen (Az. 8 O 300/13)

Unsere Mandantin erlitt durch einen Sturz eine Oberschenkelfraktur, sodass eine Reposition operativ erfolgen müsste. Nach dem stationären Aufenthalt erfolgte im Anschluss ein Aufenthalt in einer Rehaklinik. Dort kam es zu einer Dislokation, sodass es zurück zu der stationären Aufnahme kam. Es erfolgte dann ein Revisionseingriff mit der Reposition. Hierbei wurde ein deutliches Serum im Bereich des großen Wundgebietes bereits beschrieben. Intraoperativ entnommene Abstriche ergaben bakteriologisch den Nachweis von Enterobacter Cloacae und das Vorliegen einer tiefen Infektion mit Kontamination der Implantate ebenfalls mit Enterobacter Cloacae. Das Gericht sah es entsprechen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens als ärztlichen Behandlungsfehler an, mit der Revisionsoperation so lange zugewartet zu haben.

 

Was war genau geschehen?

Die genommen Abstriche wurden zunächst im Labor untersucht und die Befunde wurden den behandelnden Ärzten schriftlich mitgeteilt. Im Verlauf der weiteren Behandlung stiegen Leukozytenwerte und der CHP-Wert an. Später genommene Abstriche bestätigten den Befund mit reichlich Enterobacter Cloacae. Unsere Mandantin erhielt lediglich eine Antibiose. Nach Zuwarten von weiteren Tagen wurde dann ein ausgedehntes Debridement mit Spülungen und Einlagen von Septopalketten durchgeführt. Interoperativ zeigte sich bereits eine trübe Flüssigkeit sowie ein tiefgehender Weichteilinfekt bis an das Osteosynthesematerial heran. Auch nach dieser Operation wurde wieder zwei weitere Tage zugewartet, bevor unsere Mandantin dann in ein Universitätsklinikum verlegt wurde, wo es dann operativ es zu einer kompletten Materialentfernung kam. Sie musste sich zudem drei weitere Revisionsoperationen unterziehen. Erst vier Monate später konnte dann eine neue Hüft-TEP-Implantation durchgeführt werden.

Der Gutachter bestätigte unsere Vorwürfe. Eine Revisionsoperation war aufgrund der diagnostizierten Infektion dringend innerhalb von 24 Stunden geboten. Nach der Entnahme eines weiteren Abstriches und dessen Befund wäre am Folgetrag eine Operation durchzuführen gewesen. Das weitere Zuwarten von dann zwei weiteren Tagen war für den Gutachter völlig unverständlich. Ferner gab er an, dass es ein weiterer Behandlungsfehler sei, dass in dieser Operation nicht das Material ausgeräumt wurde. Er kam dazu, dass bei einer gebotenen Materialentfernung dann mit Wahrscheinlichkeit eine oder zwei der weiteren dann notwenigen Operationen zur Infektsanierung unserer Mandantin hätte erspart bleiben können. Zudem wäre bei rechtzeitigem Vorgehen der Sanierungsbedarf mit Sicherheit geringer gewesen. Zudem wäre mit Wahrscheinlichkeit unserer Mandantin sogar die Entfernung des Femurkopfes erspart geblieben. Das Gericht schlug nach Anhörung des Sachverständigen einen gerichtlichen Vergleich vor. Die Beklagten hatten ein Betrag in Höhe von 22.500,00 € an unsere Mandantin zu zahlen.

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