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Erfolge
und Neuigkeiten

Wir stellen Ihnen hier Erfolge vor
sowie interessante Neuerungen zu allen wichtigen rechtlichen Themen.

Dauerschaden bei Hüft-TEP - außergerichtlich 320.000,00 €

Unsere Mandantin unterzog sich auf Empfehlung des behandelnden Arztes einer Hüft-TEP. Dabei kam es zu schweren Komplikationen. Die Klinik hatte die neurologischen Mißempfindungen der Mandantin nicht weiter beachtet und dringend notwendige Befunde nicht erhoben. So kam es zu einem schweren Dauerschaden bei unserer Mandantin, der leicht vermeidbar gewesen wäre. Wir leiteten für unseren Mandanten ein Schlichtungsverfahren ein. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein ärztliches Gutachten erstellt, in dem der Gutachter eine grob fehlerhafte Behandlung der Klinik bestätigte. Anschließend konnten wir für unsere Mandantin einen außergerichtlichen Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Klinikums über eine Zahlung von 320.000,00 € erreichen.

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Mandantin erhält 16.000,00 € nach Verbrennungen während fehlerhafter Hüft-OP

Unsere Mandantin erlitt während einer Hüft-OP Verbrennungen 3. Grades sowie durch eine Nervschädigung eine Fußheberschwäche aufgrund eines Lagerungsschadens. Zudem erfolgte die Aufklärung über die Risiken, welche mit der Hüft-OP einhergingen 10 Tage postoperativ. Das Krankenhaus regulierte den Schaden mit einer Vorschusszahlung von 1.000,00 € und bot über die Versicherung weitere 4.000,00 € zur gesamten Regulierung des gesamten Schadens an. In dieser Situation wandte sich die Mandantin an uns und bat um Überprüfung der angebotenen Schmerzensgeldzahlung.

Nach Überprüfung und Sichtung sämtlicher Behandlungsunterlagen nahmen wir Kontakt zu der Versicherung des Krankenhauses auf und konnten letztlich eine Gesamtsumme von 16.000,00 € für unsere Mandantin erstreiten. Häufig sind die angebotenen Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen, die von Ärzten oder Krankenhäusern zur endgültigen Regulierung angeboten werden, nicht ausreichend. Eine Prüfung der angebotenen Summen durch unsere Kanzlei kann daher häufig lohnen. Die Kosten für unsere Einschaltung übernahm letztendlich die Versicherung natürlich auch, so dass unserer Mandantin durch unsere Einschaltung überhaupt keine Kosten entstanden waren.

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Der BGH bestätigt uns erneut! (Az. VI ZR 89/16 - Beschl. v. 16.05.2017)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unsere Rechtsansichten erneut bestätigt. Wir freuen uns über einen Erfolg für unseren Mandanten. Wir war die Vorgeschichte? Wir hatten in einem laufenden Verfahren von unserer Mandantin erfahren, dass es möglicherweise einen weiteren erheblichen Behandlungsfehlervorwurf gäbe. Wir haben daraufhin einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens von einem Pathologen gestellt. Das Landgericht Kiel und auch das Oberlandesgericht Schleswig hatten diesen Antrag abgewiesen. Der BGH hat nun unsere Rechtsansicht dazu bestätigt.

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BGH gibt uns wieder Recht und rügt Verfahrensfehler des OLG Köln! (BGH Az. VI ZB 27/15)

Wir waren von unserem Mandanten beauftragt, eine Berufung zum Oberlandesgericht Köln einzulegen. Er hatte in erster Instanz ein Verfahren wegen eines Behandlungsfehlers seines behandelnden Arztes verloren. Dies vorab: Auf Anraten des OLG Köln haben wir inzwischen für unseren Mandanten einen hervorragenden Vergleich in 5stelliger Höhe abschließen können (OLG Köln Az. 5 U 38/15). Unser Mandant hatte an einer schweren Knieinfektion nach einer Knieopertion gelitten. Der Gutachter im ersten Verfahren hatte einen Behandlungsfehler abgelehnt, obwohl die Knieinfektion viel zu spät behandelt worden war.

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Infektion nach Oberschenkel-OP - Klinik muss 22.500,00 EUR zahlen (Az. 8 O 300/13)

Unsere Mandantin erlitt durch einen Sturz eine Oberschenkelfraktur, sodass eine Reposition operativ erfolgen müsste. Nach dem stationären Aufenthalt erfolgte im Anschluss ein Aufenthalt in einer Rehaklinik. Dort kam es zu einer Dislokation, sodass es zurück zu der stationären Aufnahme kam. Es erfolgte dann ein Revisionseingriff mit der Reposition. Hierbei wurde ein deutliches Serum im Bereich des großen Wundgebietes bereits beschrieben. Intraoperativ entnommene Abstriche ergaben bakteriologisch den Nachweis von Enterobacter Cloacae und das Vorliegen einer tiefen Infektion mit Kontamination der Implantate ebenfalls mit Enterobacter Cloacae. Das Gericht sah es entsprechen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens als ärztlichen Behandlungsfehler an, mit der Revisionsoperation so lange zugewartet zu haben.

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