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Der BGH bestätigt uns erneut! (Az. VI ZR 89/16 - Beschl. v. 16.05.2017)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unsere Rechtsansichten erneut bestätigt. Wir freuen uns über einen Erfolg für unseren Mandanten. Wir war die Vorgeschichte? Wir hatten in einem laufenden Verfahren von unserer Mandantin erfahren, dass es möglicherweise einen weiteren erheblichen Behandlungsfehlervorwurf gäbe. Wir haben daraufhin einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens von einem Pathologen gestellt. Das Landgericht Kiel und auch das Oberlandesgericht Schleswig hatten diesen Antrag abgewiesen. Der BGH hat nun unsere Rechtsansicht dazu bestätigt.

Zur Begründung der Abweisung vertraten beide Gerichte die Rechtsansicht, unser Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens sei verspätet. Dies deshalb, weil wir das Landgericht eine Frist von 6 Wochen zur Stellungnahme zum ersten Gutachten auferlegt hatte. Innerhalb dieser Frist hatten wir auch zu diesem Gutachten Stellung genommen. Nun aber hatte unsere Mandantin einen weiteren Verdacht. Beide Gerichte waren der Ansicht, dass die gesetzte Frist auch für jeden weiteren Vortrag gelten würde. Wir sahen darin ein Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs. Der Bundesgerichtshof bestätigte unsere Ansicht und erklärte sehr deutlich, dass die gesetzte Frist ausschließlich für eine Stellungnahme zum Gutachten nicht aber für weiteren Vortrag in der Sache selbst gelten würde. Insoweit sei unser Vortrag keinesfalls erheblich sondern vielmehr als entscheidungserheblich einzustufen.
In den Leitsätzen des Bundesgerichtshofs heißt es wie folgt:
  1. Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet (Fortführung Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 Rn. 11).
  2. Hat das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten gemäß 5 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt, so kann nach Fristablauf eingehender Parteivortrag, der sich nicht auf die im Gutachten behandelte Beweisfrage bezieht, nicht nach 5 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
Unsere Mandantin hatte sich seiterzeit wegen des Verdachts auf ein Schilddrüsenkarzinom in ärztliche Behandlung begegeben. Um diesen Verdacht abzuklären, wurde ein sogenanntes Feinnadelpunkttat genommen und pathologisch untersucht. Der untersuchende Pathologe kam bei der Prüfung der Zellen des Punktates zu dem Ergebnis, dass es sich um Karzinomzellen handeln würde und daher ein Schilddrüsenkarzinom anzunehmen sei. Viel später kosultierte unsere Mandantin einen anderen Pathologen. Dieser erklärte ihr, dass der erste Pathologe offensichtlich bei ihr Krebszellen mit so genannten Milchglaszellen verwechselt habe. Man könne diese Zellen, wenn man als Pathologe noch nicht so viel Erfahrung haben, schon einmal verwechseln, dies dürfe aber als erfahrender Pathologe nicht passieren. Er würde meinen, es sei ein ärztlicher Fehler, der schlechterdings nicht passieren darf, also ein grober Behandlungsfehler. Die feherhalfte Diagnose des Feinnadelpunktates hatte letztlich zu der Entscheidung des Chirurgen geführt, den Knoten in der Schildrüse unserer Mandantin vollständig entfernen zu lassen, obwohl dieser Knoten gutartig war und man ihn ohne weiteres dort hätte belassen können. Aufgrund der Operation hatte sie nun einen bleibenden Dauerschaden. Bei einer richtigen Diagnose wäre er dieser erspart geblieben, denn ihr wäre nicht einmal eine Operation von Seiten der Ärzte vorgeschlagen worden. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort wird nun ein weiteres Gutachten einzuholen sein. Wir gehen davon aus, dass die Sache für unsere Mandantin letzltich mit diesem weiteren Gutachten erfolgreich sein wird und sie eine angemessene Entschädigung erhält.
 
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